LUCID Verpackungsregister – verpflichtend für Kleinunternehmer

Ab sofort müssen alle Kleinunternehmer ihr Unternehmensprofil in das LUCID Verpackungsregister eintragen. Was das kostet, wie es funktioniert und welche Konsequenzen drohen – hier kompakt zusammen gefasst.

Kleinunternehmer müssen sich an Verpackungsregister anmelden

Kleinunternehmer müssen sich ab sofort an das Verpackungsregister anmelden. Dies gilt auch für Unternehmen mit weniger als fünf Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von unter zwei Millionen Euro. Bisher war die Anmeldung freiwillig. Doch die Novelle des Verpackungsgesetzes wurde auf Wunsch der Ampel Koalition ab dem 1. Juli 2022 erweitert. Die Anmeldung ist online über das Portal des Bundesamtes für Umwelt (Bafu) möglich und umfasst jetzt auch Kleinunternehmen

Hintergrund ist das überarbeitete Verpackungsgesetz (VerpackG). Dieses gibt es bereits seit 2019, damals noch auf freiwilliger Basis ist die Eintragung nun verpflichtend.

Registrierung im Verpackungsregister lucid

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) unterscheidet zwischen der erstmaligen Registrierung und Änderungsmitteilungen. Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID erfordert einige Angaben. Nach § 9 VerpackG sollen Unternehmer, die Verpackungsmaterial einsetzen, folgende informationen eintragen:

  • Die Registrierungsnummer (diese bleibt auch bei Änderungsmitteilungen erhalten)
  • Das Registrierungsdatum (Änderungsmitteilungen erhalten das Datum der Änderungsmitteilung)
  • Name, Anschrift und Kontaktdaten (Ort, Postleitzahl, Straße und Hausnummer, Land und Telefonnummer)
  • Die Steuernummer
  • Markennamen, unter denen der Hersteller seine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringt

Immerhin: die E-Mail-Adressen werden seit dem 3. Juli 2021 nicht mehr veröffentlicht. Für registrierte Unternehmen bedeutet das neue Gesetz dennoch erheblichen Mehraufwand.

Verpackungsregister LUCID

Verpackungsregister Karton Die Verpackungsverordnung verpflichtet alle Unternehmen, die Verpackungen in Verkehr bringen, diese zu entsorgen oder zu recyclen. Es geht aber nicht nur um Recycling, es geht vor allem ums Geld. Hier kann es sehr teuer werden, vor allem für Kleingewerbe. Mehr zu den Kosten, weiter unten. 

Die Einnahmen sollen dem Verpackungsrecycling-System zukommen. Allerdings ist der Sinn mehr als fraglich. Immerhin bestehen 95% der Versandkartons aus Karton – ein wertvoller Rohstoff der schon heute im Recycling ein großes Plus erwirtschaftet. Altpapier ist ein kostbarer Rohstoff. Es ist deshalb schwer verständlich, weshalb Unternehmer und Kleingewerbe nun zusätzliche Kosten für einen “Registereintrag” zahlen sollen. Registrierte Unternehmen werden zur Kasse gebeten, für ohnehin hohe Recyclingquoten. Die Eintragung ins Verpackungsregister LUCID erfolg hier.

 

Konsequenzen der Nicht-Anmeldung

Die Nicht-Anmeldung zum Verpackungsregister hat für Kleinunternehmer und andere registrierte Unternehmen einige Konsequenzen. Es drohen Strafen, es geht um Geld.

  • Die Nicht-Anmeldung kann zu einer Geldbuße führen, wenn das Unternehmen gegen die Regeln der Verpackungsverordnung verstößt.
  • Außerdem kann das Unternehmen bei der Nicht-Anmeldung Schwierigkeiten bei der Suche nach einem Entsorger für die Verpackungsmüll haben.
  • Wer keinen Vertrag mit einem Entsorgungsunternehmen (z.B. des dualen Systems) abschließt, muss die Entsorgung der Verpackung selbst organisieren.

 

Bin ich betroffen?

Bindet ein Bauer Radieschen mit einem Gummi zusammen, dann ist dieser Gummi bereits Registerpflichtig. Die Begründung liefert das Register gleich mit

Gummis aus Naturmaterialien für Frischgemüse mit einer Füllgröße bis einschließlich 4,5 kg sind systembeteiligungspflichtig, weil sie typischerweise in Privathaushalten und vergleichbaren Anfallstellen (im Sinne von § 3 Abs. 11 VerpackG) wie Gastronomiebetrieben, Großküchen und Kantinen anfallen.

Selbst, wenn Sie Ihre Produkte nur mit einem Aufkleber versehen. Etwa eine Salatgurke die ein Etikett trägt oder ein selbst genähtes T-Shirt auf welchem Sie ein Etikett anbringen: Registerpflichtig.

“Etiketten und Aufkleber aller Art sind systembeteiligungspflichtig.”

Auf die Menge kommt es an

Ganz kurios verhält es sich bei Uhren. Wenn Sie beispielsweise Herrenuhren oder Wecker verkaufen, dann sind Beutel, Umhüllungen und Kartons aller Art Eintragungspflichtig. Befinden sich allerdings mehr als 3 Stück in der Verpackung, dann entfällt die “Systembeteiligungspflicht” plötzlich.

Nun stellt sich natürlich die Frage, welcher Kunde 3 identische Wecker gleichzeitig erwirbt?! Und wenn das Register doch dem Umweltschutz dienen soll: weshalb ist die Verpackung von 5 Uhren weniger schädlich für die Umwelt als die Verpackung einer Uhr? Auch die Vertreter des dualen Systems konnten hierauf keine schlüssige Antwort liefern.

LUCID Verpackungsregister

Vermutlich hat das Unternehmen selbst den Überblick verloren und deshalb einen Katalog programmieren lassen. In diesem Verzeichnis können Unternehmer nach Warenkategorien suchen. Über die Stückzahl erhält man dann Auskunft, ob das jeweilige Produkt betroffen ist oder nicht. Sobald Sie einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen, greift das Verpackungsgesetz. So heißt es dort:

Wer seine selbstständige Tätigkeit durch Gewerbeanzeige angezeigt hat, anzeigen müsste oder wer im Sinne des Einkommenssteuerrechts Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft erzielt, handelt gewerbsmäßig im Sinne des Verpackungsgesetzes.

LUCID Verpackungsregister Kosten für Kleinunternehmer

Wie bereits erwähnt, ist das Verpackungsregister für alle Unternehmen verpflichtend, unabhängig von ihrer Größe. Dies bedeutet, dass auch Kleinunternehmer oder Personen, die nebenberuflich selbstständig sind, die Kosten müssen.

LUCID Verpackungsregister Beispiele Immerhin: die Registrierung, Datenmeldungen und alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten der “Zentrale Stelle Verpackungsregister” sind für die Hersteller/Erstinverkehrbringer kostenfrei. Jedoch geht mit der Meldung ein Vertrag mit dem Dualen System (Grüner Punkt oder Ähnliche Anbieter) einher. Und dort entstehen natürlich Kosten, welche je nach Gewerbe und Verpackungsart sehr hoch ausfallen können.

Für Kleinunternehmer können diese Kosten erheblich sein. Daher sollten sie sorgfältig überlegen, ob sich die Registrierung im LUCID Verpackungsregister für sie lohnt.

Auswirkungen für Online Marktplätze

Vollkommen neu sind die Auswirkungen für Online Marktplätze. Denn während in der Vergangenheit gesetzliche Regelungen die jeweilige Firma betroffen haben, nimmt das neue Gesetz auch Online Marktplätze in die Pflicht. Die Folgen sind erhebliche Auswirkungen auf Marktplätze wie AmazoneBay, Otto, Kaufland und etsy. Doch worum geht es genau?

  1. Verpflichtung zur Überprüfung: Die Betreiber der Online-Marktplätze müssen nun sicherstellen, dass ihre Händler den Vorgaben des Verpackungsgesetzes entsprechen. Bei großen Marktplätzen wie Amazon, Ebay oder etsy ist dies eine bürokratische Mammutaufgabe mit gravierenden Auswirkungen für Online Marktplätze.
  2. LUCID-Nummer: Jeder Verkäufer, welcher die Marktplätze nutzt und damit natürlich auch Verpackung in den Verkehr bringt, muss sich im Verpackungsregister LUCID registrieren lassen. Diese Nummer dient als Nachweis für die ordnungsgemäße Entsorgung. Fehlt die Nummer, droht der Ausschluss vom Marktplatz. Wer also keinen eigenen Onlineshop hat, könnte über Nacht sein Geschäftsmodell verlieren.
  3. Haftung: Auch im Bereich der Haftung hat das neue Gesetz gravierende Auswirkungen. Die Betreiber von Online-Marktplätzen sind ab jetzt in der Pflicht, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch ihre Händler zu überprüfen. Die Marktplätze kritisieren diesen Punkt zu Recht, weil sie zum verlängerten Arm des Gesetzes werden – ohne dafür eine Entschädigung zu erhalten. Die Haftung stellt ein unmittelbares Risiko dar und hat so gravierende Auswirkungen für Online Marktplätze und deren Händler.

 

Auswirkungen für die Wirtschaft

Schon jetzt klagt die Wirtschaft über ausufernde Bürokratie, zu hohe Energiepreise und eine erdrückende Steuerlast. Das Verpackungsregister LUCID wird zu einer weiteren Belastung führen. Auch privaten Endverbrauchern wird das neue Register durch höhere Kosten bares Geld kosten. Denn logisch ist, dass Unternehmen die zusätzlichen Kosten für die Verpackungsentsorgung auf die Produkte umlegen und Verbraucher dann höhere Preise zahlen müssen. Auch Risiken, denen sich Marktplatz Betreiber ausgesetzt fühlen, wirken sich steigernd auf die Preise von privaten Endverbrauchern aus.

 

Was macht die “Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR)”

Abbau von Bürokratie wurde den Unternehmen versprochen. Statt dessen wurde die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) eingeführt. Es handelt sich hierbei um eine privatrechtliche Stiftung, die den Vorgaben des Verpackungsgesetzes (VerpackG) folgen soll. Eher unbemerkt wurde die “Zentrale Stelle Verpackungsregister” bereits Mitte 2017 gegründet.

  1. Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR):
    • Die ZSVR wurde Mitte 2017 als privatrechtliche Stiftung gegründet.
    • Seit dem 1. Januar 2019 arbeitet sie als beliehene Behörde und untersteht dem Umweltbundesamt.
    • Die Zentrale Stelle führt ein öffentliches Register (LUCID), in das sich jeder Erstinverkehrbringer von Verkaufsverpackungen eintragen muss.
  2. LUCID-Verpackungsregister:
    • LUCID ist eine Datenbank, die von der ZSVR bereitgestellt wird.
    • Die ZSVR agiert ähnlich einer Behörde und überprüft die Einhaltung der Registrierungen mit Hilfe des selbst geschaffenen Registers.
    • Wie auch beim Grundbuchamt und anderen Registern fallen für die Eintragung Kosten an.

 

Was sind gleichgestellte Anfallstellen?

Gleichgestellte Anfallstellen ist ein Wort, welches dem gehobenen Beamtendeutsch entsprungen ist. Mit “Gleichgestellte Anfallstellen” meint der Gesetzgeber Einrichtungen, die in Bezug auf Entsorgung mit privaten Haushalten vergleichbar sind.

Hierunter fallen:

    • Biergärten, Bistros, Boardinghouses, Diskotheken, Eisdielen, Restaurants, Imbisslokale, Jugendherbergen, Kantinen und mehr.
    • Gaststätten in Raststätten und selbst Restaurationsbetriebe auf Campingplätzen.
    • Altenpflegeeinrichtungen (auch ambulant), Bäderbrunnen, Dialysezentren.
    • Niederlassungen von Freiberuflern
    • Schulen, Universitäten und landwirtschaftliche Betriebe, jedoch nur, wenn die Verpackungen in einem haus-haltstypischen Rhythmus mit einem maximal 1.100 Liter großen Sammelgefäß abholen können.
    • Kinos, Opern, Museen und ähnliche Anfallstellen.

Der Gesetzgeber hat eine durchaus kreative Interpretation von “Privaten Haushalten”. Denn gleichgestellte Anfallstellen sind selbst Dialysezentren und Opern. Die Anzahl der Privathaushalte, die einer Oper gleichen, dürfte dann doch eher gering sein. Dennoch müssen die betroffenen Unternehmen die Registrierung im Verpackungsregister lucid durchführen und außerdem die hierdurch entstandenen Kosten selbst tragen.

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Von Chris