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Abgrenzung Kleingewerbe / Freiberufler / Selbstständige
Betrachtet man die Gewerbeordnung (GewO), dann gelten zunächst mal alle selbstständigen und gewerblichen Tätigkeiten pauschal als “Gewerbe”. Eine Ausnahme regelt jedoch der § 6 GewO, denn er nimmt eine ganze Reihe von Freiberuflern und Selbstständigen aus der Zielgruppe der Gewerbeordnung heraus. So sind zum Beispiel Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare ausdrücklich keine Gewerbetreibenden. Hinzu kommen die klassischen, freiberuflichen und “vergleichbaren” selbstständigen Tätigkeiten, welche in § 18 EStG aufgelistet werden. Hier wird es für Sie interessant, denn der Gesetzgeber sieht „selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit” nicht als Gewerbe an.
Vorteile Freiberufler
Wenn Sie also z.B. über das Fotolia Partnernetzwerk Geld verdienen oder mit eBooks Geld verdienen, dann fallen Sie ganz klassisch in diese Kategorie und gelten nicht als Gewerbe. Der feine Definitionsunterschied hat für Sie eine ganz gravierende Wirkung, denn anders als Gewerbetreibende zahlen Freiberufler und vergleichbare Selbstständige auf keinen Fall Gewerbesteuer – unabhängig von der Höhe des Umsatzes! Zusätzlich sind Sie von der kaufmännischen Buchführungspflicht und allen anderen handelsrechtlichen Vorschriften befreit und müssen z.B. keine doppelt Buchführung und keine Bilanzierung vornehmen.
Ein weiterer Vorteil: einige der Freiberufler – und das sind die meisten der „ähnlichen Berufe“- sind kammerfrei und sparen sich die Mitgliedsbeiträge zur Handelskammer. Darunter fallen z.B. Schriftsteller und Journalisten aber auch Fotoreporter und oftmals Programmierer und Webdesigner.
Darüber hinaus gibt es noch eine ganze Reihe weiterer Berufe, die kein Gewerbe im Sinne des Gesetzgebers sind.
Abgrenzung Kleingewerbe zu Handelsgewerbe gem. § 1 II HGB
Generell gilt: ein Gewerbe wird automatisch zum Handelsgewerbe. Hierfür ist also keine Anmeldung erforderlich sondern das Gewerbe wird zum Handelsgewerbe, wenn der Umfang der Geschäftstätigkeit ein bestimmtes Level erreicht. Liegt der Umfang unter diesem Level, so spricht man vom Kleingewerbe.
Ab welchem Umfang ist mein Kleingewerbe ein Handelsgewerbe?
Interessant ist also das „Level“ ab welchem ein Kleingewerbe zum Handelsgewerbe wird. Der Gesetzgeber geht generell davon aus, dass jeder Gewerbetreibende bestimmte Aktionen ausführt. Eine konkrete Abgrenzung anhand harter Fakten gibt es nicht. Das ist auch gut so, denn für die Abgrenzung Kleingewerbe zu Handelsgewerbe wären harte Fakten eher hinderlich. Ein kleines Unternehmen mit 5 Mitarbeitern kann international tätig sein. Eine Sparkasse mit 500 Mitarbeitern und Millionen Bilanz Summe jedoch nur lokal in einem Landkreis. Klar ist, dass eine Sparkasse kein Kleingewerbe sein kann. Das Beispiel macht jedoch auch deutlich, dass Fakten wie Anzahl der Mitarbeiter, Bilanzsumme oder Geschäftsgebiet eben nur Indizien sind.
In § 1 II HGB schreibt der Gesetzgeber „Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.“ Quelle: HGB
7 Kriterien für die Abgrenzung Kleingewerbe zu Handelsgewerbe
Für die Abgrenzung haben sich deshalb verschiedene Kriterien etabliert. Die Liste hat der Gesetzgeber so nicht definiert. Sie hat sich jedoch in der Geschäftswelt etabliert und dient als Anhaltspunkt.
- Zahl und Art der Filialen / Niederlassungen,
- Anzahl der Mitarbeiter
- Umfang des Produktsortiments / Umfang der Dienstleistung
- Umfang der Buchführung. Lesen Sie auch: Buchführung beim Kleingewerbe
- Bilanzierung (bei GmbH / AG verpflichtend)
- Führung einer kaufmännischen Firma mit Geschäftsführer / Prokuristen
- Jahresumsatz größer 600 000 Euro und jeweils 60 000 Euro Jahresüberschuss (Quelle: § 241a HGB),
Auch hier wird deutlich, dass es für die meisten Kriterien keine feste Grenze gibt. So ist zum Beispiel die Anzahl der Mitarbeiter ein Indikator und wird im Einzelfall Anhand von Vergleichen bewertet. Ein Installationsbetrieb etwa mit 5 Mitarbeitern ist durchaus gängig. Ein Ein Installationsbetrieb hingegen mit 1.000 Mitarbeitern Deutschlandweit jedoch Handelsgewerbe gem. § 1 II HGB. Doch wird auch hier schnell klar: Ein Betrieb mit 1.000 Mitarbeitern ist schon rein auf Grund des Umsatzes per se Handelsgewerbe.
Kannkaufmann
Der Kannkaufmann kann wählen. Wenn in einer Abwägung der oben genannten Kriterien eine „kaufmännische Einrichtung“ nicht erforderlich ist, dann liegt der Kannkaufmann gem. § 2 HGB vor. Er kann sich als Kaufmann ins Handelsregister eintragen lassen – oder auch nicht. Beide Fälle bringen jeweils Vor- und Nachteile mit sich.
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