Bewirtungsbeleg richtig ausfüllen – aber wie? Ob Kundengespräch im Restaurant oder Geschäftsessen mit einem Geschäftspartner – wer geschäftlich einlädt, kann die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen. Doch damit das Finanzamt mitspielt, muss der Bewirtungsbeleg richtig ausgefüllt sein. Fehler oder unvollständige Angaben führen schnell zum Verlust des Steuerabzugs. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen, worauf es ankommt und beantworten die 10 wichtigsten Fragen rund um das Thema.
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Warum ist ein korrekt ausgefüllter Bewirtungsbeleg so wichtig?
Ein korrekt ausgefüllter Bewirtungsbeleg ist die Voraussetzung dafür, dass das Finanzamt die Bewirtungskosten anerkennt. Ohne vollständige Angaben kann der Betriebsausgabenabzug verweigert werden – und das kann teuer werden. Wer den Bewirtungsbeleg richtig ausfüllen will, sollte die Vorgaben der Abgabenordnung und der Einkommensteuerrichtlinien genau kennen.
Die 10 wichtigsten Fragen zum Thema Geschäftsessen und Bewirtungsbeleg
1. Wer darf Bewirtungskosten steuerlich absetzen?
Grundsätzlich dürfen Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler Bewirtungskosten absetzen, wenn das Essen betrieblich veranlasst ist – etwa ein Gespräch mit Kunden, Lieferanten oder Geschäftspartnern. Auch GmbH-Geschäftsführer dürfen ein Geschäftsessen steuerlich ansetzen. Wichtig ist die Trennung zwischen geschäftlicher und privater Bewirtung.
2. Was gehört auf einen Bewirtungsbeleg?
Ein vollständiger Bewirtungsbeleg enthält das Datum, den Ort, den Anlass der Bewirtung, die Namen aller Teilnehmer sowie die Unterschrift des Einladenden. Zusätzlich muss die Rechnung maschinell erstellt und auf den bewirtenden Unternehmer ausgestellt sein. Ohne diese Angaben ist der Beleg steuerlich wertlos.
3. Wie unterscheidet sich ein Bewirtungsbeleg von einer normalen Restaurantrechnung?
Ein Bewirtungsbeleg ist eine ergänzte Restaurantrechnung mit zusätzlichen Pflichtangaben für das Finanzamt. Nur wenn Sie den Bewirtungsbeleg richtig ausfüllen, wird er als Betriebsausgabe anerkannt. Die normale Quittung allein reicht für den Nachweis nicht aus.
4. Welche Bewirtungskosten sind absetzbar?
Absetzbar sind in der Regel 70 % der angemessenen, geschäftlich veranlassten Bewirtungskosten (z. B. Speisen und Getränke). Trinkgelder können ebenfalls berücksichtigt werden. Private Bewirtungen oder unangemessen hohe Ausgaben werden jedoch nicht anerkannt.
5. Was gilt als „geschäftlich veranlasst“?
Ein Geschäftsessen gilt als geschäftlich veranlasst, wenn es im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit stattfindet – etwa ein Verkaufsgespräch oder ein Verhandlungstermin. Eine private Verabredung mit Freunden oder Familienangehörigen zählt hingegen nicht dazu. Auch reine Mitarbeiterbewirtungen unterliegen anderen Regeln.
6. Muss der Bewirtungsbeleg unterschrieben sein?
Ja, der Beleg muss vom einladenden Unternehmer unterschrieben werden. Diese Unterschrift dient dem Nachweis, dass die Angaben korrekt und vollständig sind. Ohne Unterschrift wird der Bewirtungsbeleg nicht als ordnungsgemäß anerkannt.
7. Was passiert, wenn ein Bewirtungsbeleg unvollständig ist?
Ein unvollständiger oder fehlerhaft ausgefüllter Bewirtungsbeleg führt in der Regel zur Nichtanerkennung durch das Finanzamt. Das kann zu Steuernachzahlungen führen. Deshalb ist es entscheidend, den Bewirtungsbeleg richtig auszufüllen und auf alle Pflichtangaben zu achten.
8. Kann man digitale Bewirtungsbelege nutzen?
Ja, digitale Belege sind zulässig, wenn sie den Anforderungen der GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form) entsprechen. Sie müssen unveränderbar, vollständig und jederzeit abrufbar sein.
9. Wie lange müssen Bewirtungsbelege aufbewahrt werden?
Bewirtungsbelege sind aufbewahrungspflichtig und müssen für mindestens zehn Jahre archiviert werden. Dies gilt für elektronische ebenso wie für papierbasierte Belege. Bei Betriebsprüfungen werden sie regelmäßig kontrolliert.
10. Gibt es eine Vorlage für den Bewirtungsbeleg?
Ja, viele Steuerberater oder Buchhaltungsprogramme bieten standardisierte Vorlagen an. Auch Unternehmen wie sevdesk oder lexoffice integrieren entsprechende Felder in ihre Buchhaltungssoftware. Mit einer solchen Vorlage können Sie sicherstellen, dass Sie den Bewirtungsbeleg richtig ausfüllen.
Unterschiede zwischen Kleinunternehmern und GmbH-Geschäftsführern
Für Kleinunternehmer gelten die gleichen Anforderungen beim Ausfüllen des Bewirtungsbelegs wie für Kapitalgesellschaften. Allerdings dürfen Kleinunternehmer gemäß §19 UStG¹ keine Umsatzsteuer aus der Bewirtung geltend machen, da sie selbst keine ausweisen. Das reduziert den steuerlichen Vorteil im Vergleich zu einer GmbH.
Bei einer GmbH müssen Bewirtungskosten zusätzlich im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftsführung dokumentiert werden, um nicht als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet zu werden. Wird ein Geschäftsführer privat bewirtet, muss der Privatanteil korrekt abgegrenzt werden – sonst droht eine Hinzurechnung zum Gehalt.
Steuerliche Besonderheiten und Tipps
- Nur 70% der Bewirtungskosten (inkl. Trinkgeld) sind als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn die Bewirtung geschäftlich veranlasst ist.
- 30% gelten pauschal als nicht abziehbarer Anteil.
- Der Vorsteuerabzug ist nur möglich, wenn der Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist (nicht bei Kleinunternehmerregelung).
- Mitarbeiterbewirtungen sind zu 100 % abziehbar, wenn sie im betrieblichen Interesse stehen (z. B. Weihnachtsfeier, Schulungen). Lesen Sie hierzu auch: Betriebsveranstaltungen Freibetrag
- Spontane Restaurantbesuche ohne Geschäftsanlass sind nicht steuerlich absetzbar.
Bewirtungsbeleg richtig ausfüllen lohnt sich
Ein korrekt ausgefüllter Bewirtungsbeleg schützt vor Ärger mit dem Finanzamt und sichert Ihnen den steuerlichen Vorteil. Besonders Selbstständige, Geschäftsführer und kleine Unternehmen sollten sich mit dem Thema intensiv beschäftigen. Mit den richtigen Vorlagen und einem klaren Verständnis der Anforderungen gelingt es problemlos, den Bewirtungsbeleg richtig auszufüllen und steuerlich zu nutzen.