Firmenwagen Versteuerung

Die Firmenwagen Versteuerung ist ein heißes Eisen. Spätestens, wenn Unternehmen ihren Angestellten Fahrzeuge zur gleichzeitigen Nutzung für geschäftliche und private Zwecke anbieten, tauchen Zweifel auf. Kann das Unternehmen die gesamte gezahlte Mehrwertsteuer abziehen? Wie wirkt sie sich der Firmenwagen auf die persönliche Einkommenssteuer des Angestellten aus? Welcher Teil ist für Körperschaftssteuerzwecke abzugsfähig?

 

Wie werden Firmenwagen besteuert?

Um diese Fragen zu beantworten, nehmen wir ein typisches Beispiel. Unternehmen A stellt einem Mitarbeiter ein Leasingfahrzeug zur gemischten Nutzung. Es ist der wohl häufigste Fall und betrifft Mitarbeiter aller Unternehmenshirarchieren. Schauen wir uns für die Besteuerung also die einzelnen Komponenten an. Beachten Sie hierbei allerdings, dass jeder Fall individuell unterschiedlich ausfallen kann. Eine verbindliche Aussage kann daher nur Ihr Steuerberater treffen.

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Mehrwertsteuer (VAT)

Die Mehrwertsteuer, international VAT genannt, greift hier. Bei PKW wird von einer 50 %igen Nutzung für die unternehmerische Tätigkeit ausgegangen (außer in bestimmten Fällen, wie z. B. bei Nutzfahrzeugen, die zu 100 % genutzt werden), was einen Abzug von 50 % der MwSt.-Raten für den Leasingwagen zur Folge hätte.

Selbst wenn der Steuerpflichtige einen höheren Zurechnungsgrad nachweisen kann, ist es in der Praxis sehr schwierig, dies von der Behörde genehmigt zu bekommen. Der 50 %ige Abzug ist nämlich eine der häufigsten Kontrollen, die die Steuerbehörde im Rahmen von Mehrwertsteuerverfahren durchführt.

Die Antwort der Generaldirektion für Steuern (DGT) des Finanzministeriums vom 18. Dezember 2018 auf eine kürzlich durchgeführten Anfrage zeigt jedoch wichtige Änderung. Das Amt ist der Ansicht, dass Sachleistungen von Arbeitnehmern, zum Zwecke der Einkommenserzielung eine Dienstleistung gegen Entgelt für die Zwecke der Mehrwertsteuer darstellen und daher mehrwertsteuerpflichtig und nicht steuerbefreit sind. Das bedeutet, dass die Mehrwertsteuer auf die Steuerbemessungsgrundlage erhoben werden muss, die aus den Sachleistungen (dem Firmenwagen) besteht.

Sie geht aber noch weiter und besagt, dass die auf die Leasingraten entfallende Mehrwertsteuer zu 100 % (statt zu 50 %) abzugsfähig ist, da sowohl die geschäftliche als auch die private Nutzung der Mehrwertsteuer unterliegen. Dies ist für das Unternehmen von Vorteil, da es die Mehrwertsteuer in voller Höhe abziehen kann. Umgekehrt wird jedoch die Steuerschuld des Arbeitnehmers für die Sachbezüge um bis zu 19 % “erhöht”.

Dies ist eine Besonderheit, da das Unternehmen oder Kleinunternehmen dem Arbeitnehmer für diesen Positionen eine Rechnung ausstellen muss. Für die Firmenwagen Versteuerung und damit für die Erhebung der Mehrwertsteuer gibt es daher zwei Möglichkeiten:

  • Sie wird vom Arbeitnehmer gezahlt, was bedeutet, dass sie in der Praxis vom Gehalt des Arbeitnehmers abgezogen werden muss.
  • Wenn das Unternehmen jedoch beschließt, dass der Arbeitnehmer diese Mehrwertsteuer nicht zahlen soll, ist es praktikabel, den erhöhten Betrag als Sachleistung zu verbuchen.

 

Persönliche Einkommensteuer (IRPF)

Für die Einkommensteuer gilt die Nutzung eines Pkw für private Zwecke als Sachbezug. Im Falle des Leasings beträgt die Berechnungsgrundlage 20 % des Marktwerts des Fahrzeugs im Jahr des Vertragsabschlusses. Wichtig: der Marktwert ist der Fahrzeugpreis einschließlich aller Kosten und Steuern, einschließlich der Mehrwertsteuer. Dieser Marktwert, der als Gesamtanschaffungskosten des Fahrzeugs zu verstehen ist, wird in der Regel im Leasingvertrag selbst angegeben. Diese 20 % sind unabhängig von der Anzahl der Jahre, die der Leasingvertrag läuft. Der Marktwert ist die Basis für die Firmenwagen Versteuerung.

Selbst nach drei, vier, fünf oder sechs Jahren Leasing ist die Anrechnung immer noch 20 %. Auf diesen Betrag wird wiederum der Prozentsatz der privaten Nutzung angewandt, der sich nach dem Anteil der Zeit bemisst, in der das Fahrzeug für die private Nutzung zur Verfügung steht.

Diese letzte Nuance ist wichtig und ungerecht. Man kann sagen, dass ein Tag im Durchschnitt 16 Arbeitsstunden hat, während die restlichen 8 Stunden zum Schlafen genutzt werden. Selbst wenn Sie das möchten, können Sie das Fahrzeug in dieser Zeit nicht privat nutzen, es sei denn, Sie schlafen im Auto.

 

Ausnahmen bei der Firmenwagen Versteuerung

Für energieeffiziente Fahrzeuge kann der ermittelte Wert gesenkt werden. Der Prozentsatz der Ermäßigung (der 15 %, 20 % oder 30 % betragen kann) ist je nach Effizienz des Fahrzeugs höher. Die Inanspruchnahme dieser Steuervergünstigung ist jedoch auf den Wert der Fahrzeuge beschränkt, da dieser nicht überschritten werden darf:

  • >25.000 Euro für Fahrzeuge mit einem offiziellen CO2-Ausstoß von höchstens 120 g/km.
  • >35.000 Euro für Hybride.
  • >40.000 Euro für Plug-in-Hybride oder vollelektrische Hybride.

 

Folglich sind Fahrzeuge der Oberklasse ausgeschlossen. Dabei ist zu beachten, dass sich diese Ermäßigungen ausschließlich auf Personenkraftwagen beziehen und z. B. die Nutzung von Elektrofahrrädern nicht erfasst wird.

Firmenwagen versteuerung

Es erscheint widersprüchlich, dass der Arbeitnehmer mit der Mehrwertsteuer auf den Sachbezug belastet wird, da der Marktwert des Fahrzeugs einschließlich der Mehrwertsteuer zugrunde gelegt wird und dann die Mehrwertsteuer auf diesen Betrag erhoben wird, was zu einer Doppelbesteuerung führt.

Es ist offensichtlich, dass die DGT diesen Aspekt in ihrer jüngsten Konsultation nicht berücksichtigt hat.

 

Körperschaftssteuer (IS)

Leasinggebühren und andere Ausgaben im Zusammenhang mit dem Fahrzeug sind in dem genannten Beispiel in vollem Umfang für Körperschaftssteuerzwecke absetzbar, auch wenn ein Teil der Nutzung für private Zwecke erfolgt. Es ist zu bedenken, dass Buchführungskosten im Allgemeinen für Körperschaftssteuerzwecke abzugsfähig sind, wenn die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. buchhalterische Aufzeichnungen
  2. die Zuweisung nach dem Prinzip der Periodenabgrenzung.
  3. Korrelation von Einnahmen und Ausgaben
  4. dokumentarische Rechtfertigung
  5. Sie gehören nicht zu den in den IS-Verordnungen ausdrücklich festgelegten nicht abzugsfähigen Ausgaben.

Demnach ist diese Steuer in vollem Umfang abzugsfähig, auch wenn eine private Nutzung vorliegt.

Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel keine Steuerberatung darstellt. Ebenso handelt es sich hierbei weder um eine Empfehlung für oder gegen Firmenwagen. Vielmehr soll für das Thema “Firmenwagen Versteuerung” sensibilisiert werden. Bitte kontaktieren Sie bei Fragen zur Firmenwagen Versteuerung immer Ihren Steuerberater. 

 

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Von Sebastian